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Auszug aus der geltenden Rechtsprechung:
Link/Strafbarkeit/Kenntnis der verwiesenen Hompage
1. Das bloße Weiterbestehen eines Links, der auf eine Homepage verweist, die nach der Installation desselben verändert wird und dann rechtswidrige Informationen beinhaltet, kann eine Strafbarkeit jedenfalls dann nicht begründen, wenn nicht positiv festgestellt werden kann, daß die Angeklagte den Link bewußt und gewollt in Kenntnis des Inhaltes der Homepage weiter aufrecht erhielt.
2. Eine Strafbarkeit wegen Unterlassens ist nur mit der Feststellung einer Garantenstellung, möglicherweise aus Ingerenz, zu begründen; fraglich ist allerdings, in welchen Zeitabständen die Überprüfung des Links vorzunehmen wäre.

AG Tiergarten, Urteil vom 30.06.1997 - 260 DS 857/96 MMR 1998, S.49 Updated: 09/29/98

Links/Verantwortlichkeit/Anforderungen:
Wer Hyperlinks auf eine andere Seite setzt, ist für die Inhalte der verwiesenen Seite verantwortlich, wenn für den Internet-Nutzer nicht offenbar wird, dass die verwiesene Seite nicht zu einem anderen Anbieter gehört oder wenn aus den Umständen hervorgeht, dass derjenige, der den Link setzt, sich die Inhalte der verwiesenen Seite zu eigen macht. In sonstigen Fällen ist eine ständige Überprüfung der Seiten für denjenigen, der den Hyperlink setzt, nicht zumutbar i.S.d. § 5 III Teledienstegesetz.

LG Lübeck, Urteil v. 24.11.1998 - 11 S 4/98, vgl. NJW-CoR 7/99 S. 429 Updated: 01/13/100

 
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